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VwGH: Arbeitslose / Aufenthaltsberechtigung
• Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er einerseits in der Regelung des § 23 Abs. 1 AlVG über den Pensionsvorschuß ausdrücklich auf die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 1 (Bereithalten zur Aufnahme und Ausübung einer zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung) verzichtet, andererseits aber darauf besteht, daß der betreffende Arbeitslose im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist, die ihn zur eben derselben Aufnahme und Ausübung einer solchen Beschäftigung berechtigt. Wenn ein Arbeitsloser wegen seiner Anspruchsberechtigung auf Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung weder arbeitsfähig noch arbeitswillig sein muß, noch sich zur Aufnahme und Ausübung einer solchen Beschäftigung bereithalten muß, dann wäre das Erfordernis einer zur Aufnahme einer solchen Erwerbsarbeit berechtigenden Aufenthaltsbewilligung nicht nur unverständlich, sondern - soweit ein Fehlen einer solchen Berechtigung dem Bezug von Arbeitslosengeld entgegenstünde - auch unsachlich und damit verfassungsrechtlich bedenklich. - (§§ 7, 23 Abs. 1 AlVG)
„Es liegt aber viel eher die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber in der Aufzählung des § 7 Abs. 4 AlVG eine Aufenthaltsberechtigung, wie sie im Beschwerdefall vorliegt...