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ASoK 10, Oktober 1998, Seite 349

VwGH: Arbeitslosenversicherung

1. Es ist - auch angesichts des völligen Schweigens der Gesetzesmaterialien - davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlautes des § 12 Abs. 6 lit. b AlVG (nunmehr „besitzt" statt „bewirtschaftet") lediglich im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlichen wollte, daß es für die Zurechnung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht auf die persönliche Mitarbeit (im Sinne tatsächlichen Bewirtschaftens), sondern darauf ankommt, ob der Betrieb auf Rechnung und Gefahr der betreffenden Person geführt wird, es für den Besitz somit maßgebend ist, wem die Bewirtschaftung zuzurechnen ist.

2. Ein diese sachenrechtliche Zuordnung verändernder Umstand kann im Abschluß eines Pachtvertrages liegen. Gegenstand eines Pachtvertrages kann jedoch nicht ein ideeller Miteigentumsanteil, sondern nur eine bestimmte konkrete Grundfläche sein.

3. Eine Überlassung der Nutzung und Übertragung der damit verbundenen Lasten an einem ideellen Miteigentumsanteil auf den anderen Miteigentümer kommt - wirtschaftlich gesehen - jedoch jedenfalls insofern einem Pachtverhältnis gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll.

4. Für das Leistungsrecht ...

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