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ASoK 10, Oktober 1998, Seite 348

VwGH: Rehabiliation / Arbeitslosenversicherung

1. Weist ein Arbeitsloser in den letzten 26 Kalenderwochen oder sechs Kalendermonaten nur Zeiten auf, während derer im Rahmen der Rehabilitation nach § 198 ASVG berufliche Ausbildung gewährt wird, ohne daß die Ausbildung aufgrund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, so kann das Arbeitslosengeld nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 AlVG nicht bemessen werden.

2. Dies stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Lücke dar, die dadurch geschlossen werden muß, daß der Begriff „Entgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG)" in diesen Fällen als „Arbeitsverdienst im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung" - so wie im übrigen auch in der Tabelle des § 21 Abs. 3 AlVG - verstanden werden muß. In diesem Sinne sind auch § 21 Abs. 8 und § 61 Abs. 4 AlVG zu verstehen. - (§ 198 ASVG, §§ 21 und 61 Abs. 4 AlVG)

„Nach § 21 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 wird der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes nach Lohnklassen bemessen. Für die Bemessung der Lohnklasse ist das Entgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) der letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage) bzw. bei monatlicher Auszahlung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate vor dem ersten Tag der zuletzt einge...

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