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VwGH: Verantwortliche Beauftragte
• Gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. - (§ 23 Abs. 1 ArbIG, § 9 Abs. 2 und 3 VStG)
„Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, daß die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten von Arbeitgebern bzw. den zur Vertretung nach außen berufenen Organen erst während eines Verwaltungsstrafverfahrens unter Vorlage eines entsprechend datierten Zustimmungsnachweises behauptet und damit Sanktionen im Falle der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit bei der nachträglichen Bekanntgabe von verantwortlichen Beauftragten vermieden werden können (s. dazu die Erläuterungen zur RV des ArbIG, 813 der Beil. zu den Sten. Prot. XVIII GP, 32). Die von der belangten Behörde zu beurteilende Mitteilung vom genügt - auch unter Bedachtnahme auf den dargestellten Gesetzeszweck - den gesetzlichen Anforderungen. Das Gesetz fordert näm...