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Ab 1. 1. 1999: ASVG-Pflicht für alle lohnsteuerpflichtigen Geschäftsführer!
Über eine Übergangsregelung läßt sich dies vermeiden
Die Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG tritt nur für jene der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ein, die als solche (schon) am der GSVG-Pflicht unterliegen.
Seit ist der Dienstnehmer-Begriff des § 4 Abs. 2 ASVG mit dem des lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses verknüpft (§ 4 Abs. 2 ASVG, zweiter Satz).
Ab gelten auch alle nicht weisungsgebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, die aufgrund der steuerlichen Fiktionen der §§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b und 47 Abs. 2 dritter Satz EStG lohnsteuerpflichtig sind, unabhängig davon, ob die GmbH Mitglied der Wirtschaftskammer ist oder nicht.
Übergangsregelung:
Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die am nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert sind, bleiben dies weiterhin, solange sich der dafür maßgebliche Sachverhalt nicht ändert (§ 575 Abs. 3 ASVG, § 276 Abs. 3 GSVG).
Es wird daher z. B. bei einer GmbH & Co KG zu überlegen sein, ob nicht auch die Komplementär-GmbH noch 1998 Mitglied der Wirtschaftskammer werden, das heißt, eine eigene Gewerbeberechtigung erwerben soll, wenn der möglicherweise derzeit versicherungsfreie (nicht weisungsgebundene lohnsteuerpflichtige) Gesellschafter-Geschäftsführer die GSVG- der...