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ASoK 10, Oktober 1998, Seite 342

Mutterschutzgesetz und die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers an das Arbeitsinspektorat

Dr. Hans Trattner

Oftmals werden Arbeitgeber wegen Mißachtung der Mitteilungspflicht von schwangeren Arbeitnehmerinnen an das Arbeitsinspektorat seitens dieser Behörde ermahnt und auch bestraft. Da sowohl Arbeitgeber als auch ihre Steuerberater dieser Verpflichtung hin und wieder nicht nachkommen, wird hier auf die entsprechenden Bestimmungen hingewiesen. Diese Vorschrift findet sich im § 3 Abs. 6 Mutterschutzgesetz. Gemäß dieser Bestimmung ist der Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder, wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu machen.

Folgende Angaben sind dabei bekanntzugeben:

• Name,

• Alter,

• Tätigkeit und

• der Arbeitsplatz der werdenden Mutter.

Eine Abschrift der Meldung an die Arbeitsinspektion ist der Dienstnehmerin vom Dienstgeber auszuhändigen.

Zu dieser Meldung an das Arbeitsinspektorat sind weiters folgende Punkte zu beachten:

Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat kann vom Arbeitgeber erst nach ausdrücklicher Kenntnis der Schwangerschaft gemacht w...

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