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ASoK 10, Oktober 1998, Seite 336

Entgeltfortzahlung und Schadenersatzanspruch des Dienstgebers bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers

Dienstverhinderung und Eigenverschulden

Martin Kleiner

Wenn ein Arbeitnehmer durch Unfall oder Krankheit verhindert wird, seine Arbeitsleistung zu erbringen, stellt sich die Frage, wer das Risiko dieser Dienstverhinderung zu tragen hat, das heißt, wer die damit verbundenen Kosten trägt. Dazu gehört nicht nur das dem verhinderten Dienstnehmer fortgezahlte Entgelt, sondern auch Aufwendungen, die durch Einstellung von Ersatzarbeitszeitkräften, die unter Umständen teuerzu entlohnen sind, Überstunden, die ein Arbeitskollege des verhinderten Arbeitnehmers für dessen Arbeit leisten muß, entstehen, und möglicherweise ein entgangener Gewinn.

Die Entgeltfortzahlung ist in drei verschiedenen gruppenspezifischen Regelungen enthalten, im ABGB, dem AngG und dem EFZG. Die Grundregelung findet sich in § 1154 b ABGB, in dem es heißt, daß erst nach 14tägiger Dienstleistung und bei Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Diese Bestimmung findet aber aufgrund sondergesetzlicher Regelung kaum noch Anwendung. Die beiden anderen Gesetzesbestimmungen sind der des ABGB nachgebildet. Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung in § 2 EFZG ist ein 14tägiges Dienstverhältnis vor Eintritt der Verhinderung, bei § 8 AngG der Dienstantritt. Allen drei Regelu...

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