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ASoK 10, Oktober 1998, Seite 335

Meldepflichten von Arbeitgebern nach dem ASchG

Dr. Hans Trattner

(H.T) - Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht eine Reihe von Meldepflichten vor:

• Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.

• Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.

• Die erstmalige Verwendung gewisser biologischer Arbeitsstoffe ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.

• Arbeitgeber haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat die Namen der Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) mitzuteilen.

• Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.

• Weiters sind Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat zu melden: Arbeiten mit Druckluft, Taucherarbeiten und sonstige Arbeiten, welche mit einer besonderen Gefährdung für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind.

• Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat von tödlichen oder sonstigen schweren Arbeitsunfällen, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörde erfolgte.

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