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Meldepflichten von Arbeitgebern nach dem ASchG
(H.T) - Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht eine Reihe von Meldepflichten vor:
• Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.
• Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.
• Die erstmalige Verwendung gewisser biologischer Arbeitsstoffe ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
• Arbeitgeber haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat die Namen der Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) mitzuteilen.
• Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.
• Weiters sind Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat zu melden: Arbeiten mit Druckluft, Taucherarbeiten und sonstige Arbeiten, welche mit einer besonderen Gefährdung für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind.
• Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat von tödlichen oder sonstigen schweren Arbeitsunfällen, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörde erfolgte.