Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitnehmerschutz im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
Verknüpfung von Gewerberecht, Arbeitnehmerschutz und Verfahrensrecht
1. Grundsätze
• Die Errichtung und der Betrieb einer Arbeitsstätte, die in besonderem Maß eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken kann, bedarf einer Arbeitsstättenbewilligung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).
• Bei einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ersetzt die Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) die Arbeitsstättenbewilligung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
• Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind die Arbeitnehmerschutzbelange zu berücksichtigen. Eine Betriebsanlage darf grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn das eingereichte Projekt den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht.
• Genehmigungen und Vorschreibungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes werden durch einen Arbeitgeberwechsel nicht berührt. Solche Genehmigungen und Vorschreibungen können aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Situation geändert hat.
• Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hat das zuständige Arbeitsinspektorat Parteistellung.
2. Genehmigung von Betriebsanlagen
Wenn in einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage Arbeitnehmer beschäftigt werden (sollen), ergeben sich zusätzliche Anforderungen an das Projekt und besondere Verfahrensvorschriften aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und dem Arbeitsinspektionsg...