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ASoK 10, Oktober 1998, Seite 325

Kein gleiches Recht für alle Beschäftigten auf billigere Fahrkarten

(dpa) - Arbeitgeber, die Mitarbeitern verbilligte Monats- oder Jahresfahrkarten zur Verfügung stellen, dürfen dabei Unterschiede zwischen verschiedenen Standorten machen. Es gibt kein gleiches Recht für alle Beschäftigten einer Firma oder Verwaltung auf diese Tickets. Das hat das Kasseler Bundesarbeitsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (AZ.: 9 AZR 39/97).

Eine Kindergärtnerin aus Troisdorf hatte gegen ihre Stadt geklagt, weil sie keine verbilligte Fahrkarte bekommen hatte, während die 335 Beschäftigten in der Troisdorfer Hauptverwaltung die mit rund 100 Mark im Monat subventionierte Dauerfahrkarte erhalten. Dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, meinte sie.

Vor der Einführung des „Jobtickets" 1996 hatte die Stadt in den verschiedenen Verwaltungsstandorten nachgefragt. Dabei hatten sich in der von Parkplatznot geplagten Hauptverwaltung mehr als 50 Prozent der Mitarbeiter für das Ticket und damit auch für die Zahlung eines monatlichen Eigenanteils von rund 45 Mark (Gesamtpreis rund 150 Mark) ausgesprochen. In dem Kinderhort der Klägerin, der außerhalb von Troisdorf liegt, votierten nur zwei von acht Mitarbeitern für das Ticket. Die Stadt hatte d...

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