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OGH: Löschung der beklagten KEG während des laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens
• 1. Eine voll beendete Gesellschaft des Handelsrechts ist grundsätzlich nicht mehr parteifähig.
• 2. Mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ist es unvereinbar, wenn die beklagte GmbH durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kläger keinen Einfluss hat und die er auch nicht durchschauen kann, eine Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten, mit erheblichen Aufwand an Geld, Zeit und Mühe vor Gericht verfolgten zivilgerichtlichen Anspruch vereiteln könnte.
• 3. Diese grundsätzlichen Erwägungen sind auch dann anzuwenden, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine im Firmenbuch gelöschte KEG handelt, deren (einziger) Komplementär und (einziger) Kommanditist natürliche Personen sind.
• 4. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter gesondert zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK entspringende Schutzwürdigkeit des Klägers zu verneinen, zumal hier die Löschung der Gesellschaft auf Antrag der Gesellschafter erfolgte. - (§ 1 ZPO; Art. 6 EMRK)
"Mit seinen Ausführungen, dass der Kläger besonders schutzwürdig erscheine, wenn ihm eine GmbH oder eine Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellscha...