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OGH: Integritätsabgeltung - fehlende Abdeckung einer Fräsmaschine (mit Briefing)
• 1. Primäre Anspruchsvoraussetzung der mit der 48. ASVG-Novelle in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommenen Integritätsabgeltung ist die Verursachung des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 213a Abs. 1 ASVG) im Rahmen des vom Arbeitgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs.
• 2. Für die Anspruchsbegründung kommt es demnach nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmten Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet, und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind - unfallversicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet - i. w. S. der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen.
• 3. Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads misst die Rechtsprechung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besondere Bedeutung zu. Grobe Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung im Wesentlichen dann bejaht, wenn der Arbeitgeber als Ad...