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Ausgleichstaxe
• Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2 BEinstG)
BGBl. II Nr. 411/2008 vom .
Für das Kalenderjahr 2009 wurde die Höhe der Ausgleichstaxe mit 220 Euro pro Monat für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, festgesetzt. Erfüllen Dienstgeber, die 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, nicht ihre Pflicht, begünstigte Behinderte (Grad der Behinderung mindestens 50 %) zu beschäftigen, ist die genannte Ausgleichstaxe zu bezahlen. Der Wert für das Kalenderjahr 2008 war 213 Euro pro Monat und zu beschäftigender Person (BGBl. II Nr. 1/2008).