zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 12, Dezember 2019, Seite 600

EuGH entscheidet (erneut) in Sachen Energieabgabenvergütung

Entscheidung: Dilly’s Wellnesshotel, C-585/17.

Normen: BBG 2011; Art 108 AEUV; Art 58 VO (EU) 651/2014; Art 44 VO (EU) 651/2014.

Die Regelung der Energieabgabenvergütung im Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) unterliegt zwar grundsätzlich der Anmeldepflicht nach Art 108 Abs 3 AEUV, kann aber nach Art 58 Abs 1 der VO (EU) 651/2014 der Kommission vom freigestellt werden, gemäß Art 3 auch bei grundsätzlicher Pflicht zur Anmeldung.

Die Beihilferegelung, für die der Betrag der Vergütung in einer Berechnungsformel festgelegt wird, ist auch mit der Bestimmung des Art 44 Abs 3 der VO (EU) 651/2014 vereinbar.

Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

Art 58 Abs 1 VO (EU) 651/2014 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV ist dahin auszulegen, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausg...

Daten werden geladen...