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Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Per Verordnung BGBl. II Nr. 469/2008, ausgegeben am , hat der Sozialminister die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - EinstV), BGBl. II Nr. 37/1999, geändert. Die Änderungen betreffen die Richt- und Mindestwerte des zeitlichen Betreuungsaufwandes. Besondere Berücksichtigung finden schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche sowie schwere geistige und psychische Behinderungen, insb. Demenzerkrankungen. Schließlich wird auch näher beschrieben, wann außergewöhnlicher Pflegeaufwand vorliegt.