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ASoK 1, Jänner 2009, Seite 7

Anstößiges, Sexistisches und Absurdes im Schauspielergesetz

Wie viel Müll verträgt eine Rechtsordnung?

Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

Die österreichische Rechtsordnung kennt das gerechtfertigte Verlangen des Ehemanns, dass seine Ehefrau einen Arbeitsvertrag kündigt, sie verpflichtet eine Ehefrau, nur am Wohnort des Ehemannes beschäftigt zu sein. Sie kennt Lohnfortzahlungsansprüche, wenn Frauen "durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind", ferner einen besonderen Entlassungsschutz gegen Entlassungen "wegen der durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen verursachten Dienstverhinderungen" und - obwohl die Volljährigkeit bereits seit Jahren (2001) auf 18 Lebensjahre heruntergesetzt wurde - "Minderjährige, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt" haben. Es ist dies kein rechtshistorischer Beitrag, das ist geltendes Recht, wir schreiben das Jahr 2009.

1. Das Schauspielergesetz

Die soeben erwähnten Bestimmungen sind alle dem SchauspG entnommen.

Das SchauspG stammt in seiner ursprünglichen Fassung zwar aus dem Jahr 1922, es ist jedoch seitdem achtmal novelliert worden und achtmal hat der Gesetzgeber der Neuzeit keinen Anstoß an den soeben aufgelisteten Regelungen genommen.

Mindestens achtmal hat daher die Legistik das SchauspG zur H...

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