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OGH: Abfertigung/Aufwandsentschädigung
• 1. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers nun als Entgelt i. S. d. § 23 Abs. 1 AngG oder als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, kommt es weder auf die Bezeichnung noch grundsätzlich auf die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an.
• 2. Bei pauschaler Abgeltung kommt es für die Beurteilung des Charakters als Aufwandsersatz nur darauf an, ob zumindest im Durchschnitt die konkreten Ausgaben im Wesentlichen der Summe der Pauschale entsprechen bzw. die Pauschale nicht unrealistisch hoch angesetzt ist.
• 3. Was die Höhe einer Pauschalabgeltung von Aufwendungen betrifft, so ist den in den Steuergesetzen festgelegten Sachbezugswerten eine gewisse Orientierungsfunktion zuzumessen. Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass die pauschalen Aufwandsvergütungen deutlich über vergleichbaren Einschätzungen des Gesetzgebers liegen, so liegt es am Arbeitgeber, den Aufwandscharakter zu behaupten und zu beweisen. - (§ 23 Abs. 1 AngG)
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