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ASoK 2, Februar 2007, Seite 78

OGH: Kündigungsentschädigung/Tod AN

1. Ob und in welchem Umfang ein Dienstnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre.

2. Grundsätzlich können bereits entstandene Ansprüche durch nachträglich entstandene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden, doch wird die auf dem Schadenersatzprinzip beruhende Kündigungsentschädigung vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen. Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne ungerechtfertigte Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder seine eigene, durch Umstände auf Seiten des Arbeitgebers veranlasste berechtigte Austrittserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche durch den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf i. S. d. § 1158 Abs. 1 ABGB, § 19 Abs. 1 AngG, sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene Endigungsgründe, mi...

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