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Zivilrechtlich verfallene Ansprüche und die Lohnkontrolle nach dem LSD-BG
Im Hinblick auf strafbare Unterentlohnungen war bislang nicht geklärt, ob Ansprüche des Arbeitnehmers, die zivilrechtlich bereits verfallen sind, verwaltungsstrafrechtlich ahndbar sind und somit der Lohnkontrolle unterliegen. Diesbezüglich nehmen weder der Gesetzestext des LSD-BG (oder des AVRAG) noch die Erläuterungen konkret Stellung. Im Wesentlichen stellte sich bisher die Frage, ob eine Bestrafung aufgrund einer vorliegenden Unterentlohnung auch für jene Zeiträume erfolgen kann, in denen der Arbeitgeber bei gerichtlicher Geltendmachung den Verfall (der kollektivvertrag-lich oder einzelvertraglich festgesetzt wurde) erfolgreich einwenden könnte. In der Literatur bestanden unterschiedliche Ansichten, ob verfallene oder verjährte Ansprüche vom Anwendungsbereich des Straftatbestands der Unterentlohnung umfasst sind. Nunmehr liegt erstmals eine Entscheidung des LVwG Vorarlberg vor – ob durch diese Entscheidung die unklaren Punkte jedoch abschließend geklärt wurden, erscheint fraglich (LVwG Vorarlberg , LVwG-1-439/2017-R7).
Im gegenständlichen Fall wurden über den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer britischen Gesellschaft (Limited) drei Verwaltungsstrafen in Höhe von 1.000 € je betro...