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ASoK 2, Februar 2007, Seite 072

Kein Beitragszuschlag für verspätete Meldung bei rechtzeitiger Beitragsentrichtung

Dr. Wolfgang Höfle

Kein Beitragszuschlag für verspätete Meldung bei rechtzeitiger Beitragsentrichtung (§§ 59, 113 ASVG)

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Wenn die Beiträge rechtzeitig entrichtet werden und lediglich die Anmeldung zu spät bei der Gebietskrankenkasse einlangt (im vorliegenden Fall fast 1,5 Jahre), so ist die Gebietskrankenkasse nicht verpflichtet, mindestens die Verzugszinsen (als Untergrenze für die Bestrafung) zu verlangen. Ein Verzug liegt in einem solchen Fall tatsächlich gar nicht vor.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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