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ASoK 2, Februar 2007, Seite 046

Nochmals zu den Neuerungen bei der Konkurrenzklausel und beim Ausbildungskostenrückersatz

Versuch einer Zwischenbilanz

Mag. Walter Neubauer und Mag. Erwin Rath

Seit dem In-Kraft-Treten der Novelle zum Angestelltengesetz (AngG) und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) im März 2006 sind die Neuerungen im Konkurrenzklauselrecht und beim Ausbildungskostenrückersatz bereits mehrfach Gegenstand von Fachartikeln gewesen. Im Folgenden sollen einige wesentliche Fragestellungen herausgegriffen und der Diskussionsstand dazu in der arbeitsrechtlichen Literatur dargestellt und damit der Praxis eine entsprechende Orientierungshilfe bei der Bewältigung konkreter Probleme im Zusammenhang mit diesen Vertragsklauseln an die Hand gegeben werden.

1. Neuregelung der Konkurrenzklausel

1.1. Persönlicher Geltungsbereich

Im Rahmen der Neuregelung des Konkurrenzklauselrechts wurde in § 36 AngG eine "moderne" Entgeltgrenze für die Wirksamkeit einer vereinbarten Konkurrenzklausel geschaffen. Zugleich wurde im AVRAG ein neuer § 2c AVRAG eingefügt, der inhaltlich dem "überarbeiteten" § 36 AngG und den §§ 37 und 38 AngG entspricht:

• Die Neuregelung findet daher (wie bisher) auf Angestellte sowie auf alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse, die dem weiten Geltungsbereich des AVRAG unterliegen (AVRAG-Arbeitnehmer) , unmittelbar Anwendung. Das Konkurrenzklauselrecht des AVRAG wie auch des AngG ist einseitig zwingend, d. h. es kann nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden...

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