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OGH: Betriebsverlegung
• 1. Die Verlegung des ganzen Betriebes ist eine Betriebsänderung i. S. d. § 109 Abs. 1 Z 2 ArbVG. Eine Mitwirkung, die den Belegschaftsorganen in den §§ 99–107 ArbVG bei Maßnahmen in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer eingeräumt ist, steht dem Betriebsrat im Zusammenhang mit einer Betriebsverlegung nicht zu.
• 2. Daraus folgt, dass eine für die Rechtswirksamkeit einer verschlechternden Versetzung unabdingbare Zustimmung des Betriebsrates bei einer Betriebsverlegung nicht erforderlich ist.
• 3. Entscheidend für die arbeitsvertragliche Verpflichtung, die vereinbarte Tätigkeit auch an einem neuen Betriebsstandort auszuüben, ist, ob zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages eine spezifische, über die demonstrative Anführung des Dienstortes hinausgehende Verwendung nur an einem bestimmten Ort vereinbart wurde, was zur Folge hätte, dass keine Verpflichtung bestünde, die Arbeit an einem anderen Ort zu leisten. Liegt keine solche dermaßen qualifizierte Vereinbarung vor, hat der Arbeitnehmer die Betriebsverlegung zu befolgen, soweit ihm dies nicht unzumutbar ist. – (§ 101 und § 109 Abs. 1 ArbVG)
( 9 Ob A 48/00 z)