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OGH: Ausländerbeschäftigung
• 1. Trifft den Arbeitgeber an der Unerlaubtheit der Beschäftigung eines Ausländers ein Verschulden, so ist zwar der Arbeitsvertrag nichtig, der Arbeitnehmer hat aber in diesem Fall neben den Ansprüchen aus einem fiktiven gültigen Arbeitsverhältnis auch Ansprüche aus dem fiktiven Titel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
• 2. Dem Arbeitgeber bleibt es auch unbenommen, das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Nichtigkeit sofort zu beenden. In diesem Fall ist jedoch die entsprechende Willenserklärung des Arbeitgebers als vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund zu werten. Den Arbeitgeber treffen dann die in § 1162 b ABGB, § 29 AngG, § 84 GewO 1859 und ähnlichen Vorschriften geregelten Schadenersatzpflichten und auch – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Pflicht zur Zahlung der Abfertigung.
• 3. Durch § 29 Abs. 2 AuslBG wird das Vorliegen eines gültigen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses aus Anlass des faktischen Arbeitsverhältnisses des ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländers fingiert. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss daher angenommen werden, dass diese Anordnung des Gesetzgebers auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 BUAG durchschlägt, zumal weder im BUAG noch im AuslBG Anhaltspunk...