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SWI 12, Dezember 2019, Seite 582

Arbeitskräfteüberlassung in Zusammenhang mit den Italienischen Staatsbahnen

(BMF) – Wird eine Dienstnehmerin einer in Italien ansässigen Körperschaft – die eine im Bereich der Eisenbahninfrastruktur tätige, 100%ige Tochtergesellschaft der Italienischen Staatsbahnen FF.SS. (Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A.) ist – im Rahmen einer Entsendung für ein Jahr einem in Österreich ansässigen Verein überlassen, der die Förderung des internationalen Verkehrs auf der Eisenbahninfrastruktur bezweckt und bei dem viele Staatsbahnen Europas Mitglieder sind – wobei die Dienstnehmerin abkommensrechtlich in Italien ansässig bleibt –, so stellt sich die Frage, ob ihre Vergütungen nach dem DBA Italien im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert werden dürfen.

Die Kassenstaatsregel gemäß Art 19 Abs 2 lit b DBA Italien ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die „an das Personal […] der Vertretungen oder Einrichtungen der Italienischen Staatsbahnen (FF. SS.) […] in Österreich gezahlt werden“, wobei im Übrigen die Erwerbsklausel des Art 19 Abs 4 DBA Italien wirkungslos bleibt (vgl EAS 1510). Ungeachtet der Frage, ob die Vergütungen an das Personal der 100%igen Tochtergesellschaft der FF.SS. grundsätzlich von Art 19 Abs 2 lit b DBA Italien erfasst sein können, muss im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregel allein schon daran scheitern, dass keine Vertretun...

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