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ASoK 2, Februar 2001, Seite 071

OGH: Lehrling / Entlassung

1. Ein rechtsunwirksam entlassener Lehrling kann wahlweise auf seinem besonderen Entlassungsschutz bestehen oder darauf verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die beendigungsabhängigen Ansprüche geltend machen.

2. Nach einer Lehrmeinung können die minderjährigen Lehrlinge dieses Wahlrecht durch eine Gestaltungserklärung gültig nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ausüben. Dieses Zustimmungserfordernis kann jedoch nur für die Gestaltungserklärung des Lehrlings angenommen werden, die durch das Akzeptieren der rechtsunwirksamen Entlassung zur rückwirkenden Beendigung des Lehrverhältnisses führt. Macht der Lehrling von dieser Gestaltungsmöglichkeit nicht Gebrauch, bleibt es bei der im Gesetz vorgesehenen Unwirksamkeit der Entlassungserklärung, ohne dass der Lehrvertrag in seinem Bestand auf irgendeine Weise berührt würde.

3. Die Tatsache, dass durch eine Erklärung des Lehrlings, die Entlassung nicht zu akzeptieren, lediglich die nach dem Gesetz ohnehin gegebene Rechtsunwirksamkeit der Entlassung manifestiert wurde, kann nicht zu dem Schluss führen, sie sei in dem Sinne nicht bindend, dass der Lehrling später berechtigt gewesen wäre, nunmehr von ...

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