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Krankenstand am Feiertag - Verlängerung von Anspruchsfristen
• Krankenstand am Feiertag – Verlängerung von Anspruchsfristen (§ 143 ASVG, § 7 ARG)
OÖ GKK, DG-Info Nr. 151/2000, Dezember 2000
Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeiter:
Nach dem OGH dürfen Feiertage, die im Erkrankungsfall auf einen Arbeitstag fallen, nicht vom Anspruchskontingent des Entgeltfortzahlungsgesetzes abgezogen werden. Bei der Kollision von Krankenstand und Feiertag geht – unter der Voraussetzung, dass überhaupt ein Entgeltanspruch gegeben ist – der Entgeltanspruch nach dem Arbeitsruhegesetz jenem des EFZG vor.
Entgeltfortzahlung nach kalendertäglicher Abrechnung:
Bei einer kalendertäglichen Abrechnung sind auch Feiertage zu berücksichtigen, die auf einen Samstag fallen. Für auf einen Sonntag fallende Feiertage besteht gemäß § 7 Abs. 7 ARG kein Anspruch auf Feiertagsentgelt. Somit fallen diese Feiertage in das Anspruchskontingent des EFZG. Fällt ein Feiertag in einen Zeitraum, in dem der halbe Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben ist, besteht Anspruch auf das halbe Krankengeld.
Anwendung der Feiertagsregel auch für Angestellte:
Der Hauptverband hat den Krankenversicherungsträgern empfohlen, die OGH-Entscheidung zum EFZG ab auch auf die Angestellten anzuwenden.