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ASoK 2, Februar 2001, Seite 67

Beitragspflichtige Mitversicherung

Dr. Wolfgang Höfle

Beitragspflichtige Mitversicherung (§ 51 d ASVG, § 27 c GSVG, § 24 c BSVG, § 20 b B-KUVG)

Aktenvermerk vom über die Besprechungen im Hauptverband vom 21. 11. und . 32-51.1/00 Sm, Wr, Wm/Mm. BGBl. I Nr. 142/2000 vom .

Die erstmalige Beitragsvorschreibung erfolgt Anfang April für die Monate Jänner, Februar und März 2001. ...

Während der Beitrag im ASVG tageweise zu berechnen ist, gibt es im GSVG, BSVG und B-KUVG nur ganze Monatsbeiträge – im GSVG unter Berücksichtigung der Differenzvorschreibung und Zehntel-Übergangsregelung. ...

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ab die Dienstgeber nicht mehr verpflichtet sind, für Ehegatt(inn)en die Krankenscheine auszustellen. Da der Leistungsanspruch für mitversicherte Ehegatt(inn)en unabhängig von der neuen Beitragspflicht besteht, ist den Dienstgebern die Ausstellung der Krankenscheine für die Ehegatten weiterhin erlaubt (Serviceleistung). Dies wird in der Musterkrankenordnung des Hauptverbandes angeführt und soll von den Krankenversicherungsträgern in ihren Krankenordnungen umgesetzt werden. ...

Wird ein Angehöriger nachträglich in eine Pflichtversicherung (z. B. auf Grund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung, oder als neuer Selbständiger) einbezogen, so ist der Zusatzbeitrag dem Versicherten...

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