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ASoK 2, Februar 2001, Seite 64

Zu den Facharztübergangsregelungen der Ärzte-Ausbildungsordnung

Darstellung am Beispiel des Facharztes für Arbeits- und Betriebsmedizin

Dr. Lukas Stärker

Die Frage, welchem Arzt nach der Übergangsregelung des § 36 Ärzte-Ausbildungsordnung ein Facharztdiplom zu verleihen ist, ist – wie die Praxis zeigt – umstritten, sodass es lohnend erscheint, diese Regelung einer genaueren Untersuchung zu unterziehen.

1. Problemstellung

Wenn eine neue Facharztrichtung geschaffen wird, so stellt sich stets die Frage, ob und inwieweit Ärzte, die bereits im Bereich der „neuen" Facharztrichtung tätig sind, die Möglichkeit haben sollen, im Wege einer Sonderregelung ein Facharztdiplom des entsprechenden Sonderfaches zu erlangen.

Die Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) sieht in diesen Fällen zumeist vor, dass jene Ärzte, die bereits eine der Facharztausbildung ähnliche Ausbildung absolviert haben, sowie Ärzte, die bereits eine bestimmte Berufserfahrung im betreffenden Fachgebiet erworben haben, ohne Absolvierung der nunmehr vorgeschriebenen sechsjährigen Facharztausbildung zur Führung des entsprechenden Facharzttitels berechtigt sind.

Die Praxis zeigt, dass in der Auslegung der Übergangsbestimmungen eine Reihe offener Fragen besteht. Besonders betroffen ist – wie das Vorliegen einiger höchstgerichtlicher Entscheidungen zeigt – das Fach Arbeitsmedizin. Im Folgenden...

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