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Ich möchte in Pension gehen
Was man vor einem derart entscheidenden Schritt überlegen sollte
Wenn man sich entschlossen hat, in Pension zu gehen, sollte man eine Reihe von Überlegungen anstellen, damit nicht unangenehme Überraschungen eintreten.
Überlegungen im Vorfeld
Als selbständig Erwerbstätiger sollte man sich die Frage stellen, wie es mit dem Unternehmen weitergehen soll. Dabei ist grundsätzlich zu klären, ob das Unternehmen im Familienbesitz bleiben oder fremden Übernehmern angeboten werden soll.
Für die erste Variante gibt es eine Reihe von Möglichkeiten:
• Übertragung an die Ehegattin bzw. an einen Nachkommen. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass der Ehegatte bzw. der Nachkomme die gewerberechtlichen Erfordernisse erfüllt. Die Übertragung kann entweder darin bestehen, dass man die Gewerbeberechtigung zurücklegt und der Nachfolger eine neue Gewerbeberechtigung beantragt, oder dass man die Gewerbeberechtigung an Familienangehörige verpachtet.
• Gründung einer Gesellschaft. Am besten eignet sich hiezu eine Gesellschaft m.b.H. Die Gesellschaftsform hat den Vorteil, dass man selbst während des Pensionsbezuges am Betrieb beteiligt werden kann. Siehe dazu weiter unten.
Bei der Übertragung an Fremde kommt wohl meist nur die Veräußerung in Betracht. Diese kann im Rahmen eines Verkaufes durch sofortige, vollständige Bezahlung des Kaufpreises, in Form einer Kaufpreisrente oder in Form einer Leibrente erfolgen. Alle drei Formen der Bezahlung schaden für den Pensionsbezug nicht, außer man ist Ausgleichszulagenbezieher. Dies ist dann der Fall, wenn die Bruttopension weniger als monatlich 8.437 S (Ausgleichszulagenrichtsatz 2001) beträgt. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttobezug der Pension und diesem Ausgleichszulagenrichtsatz bildet die Ausgleichszulage, welche dann geschmälert wird bzw. ganz wegfällt, wenn ein zusätzliches Einkommen lukriert wird. Als Einkommen gelten hier auch Kaufpreisrenten, Leibrenten, etc.
Auch die Verpachtung des Unternehmens an einen Fremden ist grundsätzlich möglich. Für die Pacht gilt bezüglich des Einkommens ebenfalls das oben Gesagte.
Wenn man den Betrieb weder übergeben will noch kann, kann man ihn auch auflösen (liquidieren). Der persönliche Gewerbeschein muss spätestens am Stichtag zur Pension entweder zurückgelegt oder ruhend gestellt sein.
Als unselbständig Erwerbstätiger muss man sich darüber Gedanken machen, wie und wann das Dienstverhältnis aufgelöst wird. Meist erfolgt anlässlich der Pensionierung eine einvernehmliche Lösung. Diese muss jedoch spätestens am Tag vor dem Pensionsstichtag vorliegen.
Folgen von Fehlern bei den vorhin beschriebenen Überlegungen
Um eine Pension beziehen zu können, muss vorher ein Pensionsantrag bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt gestellt werden. Dieser Antrag löst den Stichtag aus, der in den überwiegenden Fällen mit dem dem Antrag folgenden Monatsersten festgesetzt wird. Ab diesem Stichtag wird die Pension bezahlt. Wenn nun am Stichtag S. 62der Gewerbeschein noch aufrecht ist, das heißt, weder zurückgelegt noch ruhend gemeldet wurde, wird zwar die beantragte Pension zuerkannt, aber nicht ausbezahlt, solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch bei Bildung einer Gesellschaft m.b.H. kann es passieren, dass infolge einer falschen Konstruktion eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entsteht, was ebenfalls zur Ruhendstellung der Pension führt.
In diesem Zusammenhang muss man beachten, dass die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung stets beim Magistratischen Bezirksamt des Standortes zu erfolgen hat, die Ruhendmeldung jedoch bei der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer.
Bei den unselbständig Erwerbstätigen wird die Pension ebenfalls ruhend gestellt bzw. gar nicht erst ausbezahlt, wenn infolge eines aufrechten Dienstverhältnisses über den Stichtag hinaus noch Entgelt vom Dienstgeber gebührt.
Pensionsarten
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachdem man sich überlegt hat, was mit dem Betrieb geschieht, sollte man als nächsten Schritt in Erfahrung bringen, welche Pensionsart in Frage kommt: | |
1. | Erwerbsunfähigkeitspension |
2. | Vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer |
3. | Vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit |
4. | Gleitpension |
5. | Alterspension. |
Bevor man die passende Pensionsart beantragt, sollte man bei einem Gespräch in der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt abklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung dieser Pension auch vorliegen. | |
Voraussetzungen für die einzelnen Pensionen
1. Erwerbsunfähigkeitspension (bei Arbeitern Invaliditätspension, bei Angestellten Berufsunfähigkeitspension)
Für diese Pensionsart ist grundsätzlich keine Altersgrenze vorgeschrieben. Allerdings muss durch den ärztlichen Dienst der Anstalt nach erfolgter Untersuchung des Gesundheitszustandes „grünes Licht" für die Gewährung dieser Pension gegeben werden. Der Gewerbeschein muss zurückgelegt oder ruhend gemeldet sein. Man darf auch während des Bezuges der Pension nicht dieselbe Tätigkeit ausüben, deretwegen man vorher erwerbsunfähig wurde. Es darf z. B. ein Fleischer, welcher als Fleischer erwerbsunfähig wurde, neben der Pension nicht den Fleischerberuf weiter ausüben.
Seit kann es allerdings zur Kürzung dieser Pension führen, wenn das Gesamteinkommen (Pension + zusätzliches Erwerbseinkommen) bestimmte Grenzen überschreitet. Die Kürzung erfolgt in mehreren Staffeln zwischen 30 und 50% der Pension.
2. Vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer
Bei Frauen ist die Vollendung des 56,5. Lebensjahres (vorher Übergangsregelungen), bei Männern die Vollendung des 61,5. Lebensjahres (vorher Übergangsregelungen) notwendig. Weiters müssen 450 Versicherungsmonate (37 1/2 Jahre) bzw. 420 Beitragsmonate (35 Jahre) vorgewiesen werden können. Auch hier muss der Gewerbeschein entweder zurückgelegt oder ruhend gemeldet sein. Bei einem Erwerb neben dem Pensionsbezug darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze (für 2001 4.076 S) nicht überschritten werden. Wird diese Grenze auch nur um 1 S überschritten, wird die gesamte Pension ruhend gestellt. Als Erwerbseinkommen gilt hier allerdings nur ein Einkommen auf Grund einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit. Nicht dazu zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Aktien, Wertpapiere), Mieten, Pacht, Leibrenten, usw.
S. 633. Vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit
Diese Pensionsart wird hauptsächlich bei den unselbständig Erwerbstätigen vorkommen. Auch hier gelten die gleichen Altersgrenzen wie bei der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer. Zusätzlich ist erforderlich, dass in den letzten 15 Monaten vor dem Stichtag mindestens durch 12 Monate hindurch eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde. Nicht jedoch sind die 450 Versicherungsmonate bzw. 420 Beitragsmonate notwendig. Ein aufrechter Gewerbeschein ist schon während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges bzw. Notstandshilfebezuges ausgeschlossen. Auch bei dieser Pensionsart darf nur ein Erwerbseinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (4.076 S) zustande kommen.
4. Gleitpension
Hier ist eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug sogar Voraussetzung. Allerdings darf diese Erwerbstätigkeit nur im Rahmen einer Normalarbeitszeit von maximal 70% erfolgen. Eine selbständige Tätigkeit neben der Gleitpension führt grundsätzlich zum Wegfall dieser Pension.
5. Alterspension
Für die Gewährung einer Alterspension müssen Frauen das 60. Lebensjahr, Männer das 65. Lebensjahr vollendet haben. Weiters ist das Vorliegen von mindestens 180 Versicherungsmonaten in den letzten 360 Monaten vor dem Stichtag bzw. das Vorliegen von 180 Beitragsmonaten in der gesamten Lebensarbeitszeit (ewige Anwartschaft) notwendig. Bei dieser Pensionsart kann unbeschränkt dazuverdient werden, und zwar entweder durch selbständige oder auch durch unselbständige Tätigkeit.
Möglichkeit, neben einer vorzeitigen Alterspension weiter im Betrieb tätig zu bleiben, ohne dass die Pension ruht
Da seit keine Möglichkeit mehr besteht, als Prokurist tätig zu sein, bleibt nur die Bildung einer Gesellschaft m.b.H., wobei man als handelsrechtlicher Geschäftsführer ohne Bezüge oder mit höchstens 4.076 S brutto monatlich (Geringfügigkeitsgrenze 2001) tätig sein kann. Man darf jedoch daneben keine Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft m.b.H. haben. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer kann man nur dann tätig sein, wenn man gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer ist (Besitzer der entsprechenden Gewerbeberechtigung). In einer Fremdfirma kann man nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer sein, da man dann als Arbeitnehmer mindestens 20 Stunden wöchentlich anwesend sein und dafür das entsprechende kollektivvertragliche Entgelt erhalten muss, was jedoch die Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschreitet. Die vorzeitige Alterspension würde damit zur Gänze wegfallen.
Pensionsantrag
Nach Abklärung der entsprechenden Pensionsart muss man bei der jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf diese Pension stellen. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Pensionsantrag abgewiesen wird, ist Inhalt eines weiteren Beitrags.
Die obigen Ausführungen sind jedoch nur ein Auszug aus den bestehenden vielfältigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pension. Sie erheben daher keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie Näheres wissen wollen, erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Interessenvertretung. Dies ist für selbständig Erwerbstätige die jeweilige Wirtschaftskammer, für unselbständig Erwerbstätige die jeweilige Arbeiterkammer. Für den Bereich der Wirtschaftskammer Wien steht der Autor gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Tel.Nr.: 51 450/2437 DW, Fax: 51 450/2404, E-Mail-Adresse: