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1. Änderung des KA-AZG
1.1. Erweiterung des Geltungsbereichs (§ 1 Abs. 1 Z 11 KA-AZG)
Mit dieser Bestimmung sollen Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, wie Pflegestationen in Seniorenheimen und sonstigen Seniorenbetreuungseinrichtungen, in das KA-AZG einbezogen und den übrigen in § 1 Abs. 1 KA-AZG angeführten Einrichtungen hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Einordnung gleichgestellt werden. Pflegeheime sind Einrichtungen, in denen Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf ständig stationär gepflegt werden. Pflegestationen in ähnlichen Einrichtungen bieten stationäre Pflege für den Fall an, dass die in diesen Einrichtungen untergebrachten Menschen dauernd oder vorübergehend ständiger Pflege bedürfen. Von dieser Bestimmung wird nur die Beschäftigung bei stationärer Pflege erfasst, nicht jedoch die Beschäftigung in Wohnbereichen oder sonstigen Bereichen von Pflegeheimen und Seniorenheimen.
1.2. Geltung der vertragsrechtlichen Bestimmungen des AZG in Krankenanstalten (§ 5 Abs. 4 und 5 KA-AZG)
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass die vertragsrechtlichen Bestimmungen der §§ 19c (Lage der Normalarbeitszeit), 19d (Teilzeitarbeit) und 19g AZG (Abgeltung von Zeitguthaben) auch für die dem KA-AZG unterliegenden Arbeitn...