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ASoK 5, Mai 2011, Seite 204

Unzulässige bedingte Prozesshandlung bei vorbehaltenem Versäumungsurteil

1. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist nach deren objektivem Erklärungsinhalt jener Variante den Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen. Bedingte Prozesshandlungen sind keineswegs allgemein unzulässig, so erlaubt etwa § 261 Abs. 6 ZPO dem Kläger einen Überweisungsantrag an das von ihm namhaft gemachte Gericht für den Fall, dass das angerufene Gericht der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit stattgibt. Ebenso sind Prozesshandlungen, die ein gem. § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, bedingt wirksam.

2. Hat das Erstgericht dem Geschäftsführer der Beklagten die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung in der vorbereitenden Tagsatzung aufgetragen, wäre ein nachträglicher Antrag des Klägers auf Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr möglich gewesen. Beantragte der Kläger „für den Fall der nicht bzw. nicht rechtzeitigen Vorlage bzw. Vorlage einer Bestätigung nicht in der geforderten Qualität“ die Erlassung eines Versäumungsurteils, handelt es sich dabei nicht um eine unzulässig bedingte Prozesshandlung, zumal auch die angenommene Bedingung nicht vom Kläger, sondern vielmehr vom Erstgericht vorgegeben wur...

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