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OGH: KautionsschutzG / arbeitnehmerähnliche Franchisenehmer
• 1. Die im § 1 KautSchG angesprochenen Schadenersatzansprüche sind jedenfalls auch solche, die dem DNHG unterliegen. Gewährt der Gesetzgeber auch arbeitnehmerähnlichen Personen die Vorteile des DNHG, so ist ihm zu unterstellen, dass er auch die Schutzvorschriften für die Sicherung entsprechender Schadenersatzforderungen im KautSchG auf arbeitnehmerähnliche Personen angewendet wissen will.
• 2. Gemessen am Zweck des KautSchG ist dagegen seine Anwendung auf eine konkret erstellte Bankgarantie zu verneinen, die nur für die sich aus der gegenseitigen Abrechnung der Streitteile (Dienstgeber und Tankstellenpächter) ergebenden Erfüllungsansprüche nach dem Ende der Geschäftsbeziehungen in Anspruch genommen wurde.
• 3. Da eine Vertragsgestaltung zulässig gewesen wäre, die den Dienstgeber nicht zur Vorleistung (von Tankbefüllungen) verpflichtet hätte und der Dienstgeber in der laufenden Geschäftsbeziehung auf jeweilige Barzahlung hätte bestehen können, konnten - im Gegensatz zur Sicherung bloß möglicherweise in Zukunft entstehender Schadenersatzansprüche - die Zwecke des KautSchG durch die Bestellung der Bankgarantie nicht vereitelt werden. - (§§ 1, 4 KautSchG)
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Anmerkung: Siehe dazu auch den ausführl...