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ASoK 10, Oktober 2006, Seite 396

OGH: Betriebsrat / Funktionsende (mit Briefing)

1. Die Regelung des § 50 Abs. 2 ArbVG zeigt, dass dem Gesetzgeber ein mögliches Herabsinken der Anzahl der Betriebsangehörigen bewusst war. Es kann ihm daher nicht unterstellt werden, dass er gerade den Fall des dauernden Herabsinkens der Belegschaft unter die Zahl 5 übersehen und andernfalls als einen weiteren Grund für die vorzeitige Beendigung der Funktion des Betriebsrates bestimmt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass § 62 ArbVG die vorzeitige Beendigung der Funktion des Betriebsrates taxativ regeln wollte.

2. Der Umstand, dass ein Betrieb ohne Mindestbelegschaft dem II. Teil des ArbVG nicht unterliegt bzw. eine trotz Nichterreichens der Mindestbelegschaft durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist, zwingt nicht zu dem Schluss, dass das nachträgliche Herabsinken der Anzahl der dauernd Beschäftigten unter die Mindestbelegschaft des § 40 Abs. 1 ArbVG dieselben Folgen bzw. Sanktionen nach sich ziehen sollte wie das ursprüngliche Fehlen dieser Voraussetzungen.

3. Der Weiterbestand des Betriebsrates trotz Herabsinkens unter die Mindestbelegschaftsgrenze führt dazu, dass sowohl den Betriebsratsmitglieder...

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