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Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
• 1. Die dienstrechtlichen Beziehungen der Beamten zu ihrem Dienstgeber sind öffentlich-rechtlicher Art. Die aus diesen Beziehungen resultierenden Streitigkeiten sind grundsätzlich vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs bezieht sich aber nur auf jene Ansprüche, die auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem Dienstgeber beruhen. Hingegen sind die Gerichte dann zuständig, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden.
• 2. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus das Klagevorbringen maßgebend. Was der Beklagte einwendet, ist hingegen ohne Einfluss.
• 3. Strebt der Kläger, der im entscheidenden Zeitpunkt Bundesbeamter gewesen ist, die Aufhebung einer nicht mit dem Bund, sondern mit einer daraus ausgegliederten und umgewandelten privatrechtlichen Aktiengesellschaft abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung wegen von ihm behaupteter Willensmängel an, so macht er damit er einen privatrechtlichen Anspruch geltend, für den der ordentliche Rechtsweg zulässig ist. - (§§ 50, 51 ASGG; § 1 JN)
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