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Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet nicht bei Absinken der Anzahl der Arbeitnehmer unter fünf
• Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet nicht bei Absinken der Anzahl der Arbeitnehmer unter fünf (§ 62 ArbVG)
.
Die umfassende und detaillierte Regelung durch den Gesetzgeber zwingt zum Schluss, dass das ArbVG die vorzeitige Beendigung der Funktion des Betriebsrates taxativ (abschließend) regeln wollte. Das Herabsinken der Anzahl der dauernd im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter fünf Personen ist im Gesetz aber nicht als Grund angeführt, dass die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig endet.
Anmerkung: Siehe auch die Entscheidbesprechung auf Seite 396 ff. in diesem Heft.