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Änderungsmeldung bei Abberufung des Geschäftsführers
• Änderungsmeldung bei Abberufung des Geschäftsführers
DG-Info OÖ GKK 7/2006.
Unterliegt ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH der Versicherungspflicht nach dem ASVG, so ist dieser in der Beitragsgruppe D1 ohne Arbeiterkammerumlage, jedoch mit dem IESG-Beitrag anzumelden und abzurechnen. Wird ein Geschäftsführer als solcher abberufen, das Dienstverhältnis aber nicht beendet, ist dies mittels Änderungsmeldung bekannt zu geben, weil ab diesem Zeitpunkt die Kammerumlage abzurechnen ist.