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ASoK 10, Oktober 2006, Seite 372

Wiedereingliederungsmaßnahmen bei Arbeitslosen

Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kann auch dann für sechs bis acht Wochen gestrichen werden, wenn die arbeitslose Person zu einer Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wird und die Teilnahme verweigert oder durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Es muss allerdings ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Kursteilnehmers und der Vereitelung des Kurserfolges bestehen, und die Absicht muss auf die Vereitelung dieses Erfolges gerichtet sein. Bei der hier zu beurteilenden Weigerung, beim Schulungsträger einen vorgelegten Fragebogen hinsichtlich bestimmter Daten auszufüllen, war nicht erkennbar, inwiefern damit der Erfolg der Maßnahme vereitelt werden konnte. Dieser Zusammenhang wurde nicht dargelegt; offen blieb auch, um welche für den Erfolg der Maßnahme erforderliche Daten es sich gehandelt hat, über die die Behörde nicht aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohnehin bereits verfügte. Unbegründet blieb schließlich, weshalb die Weigerung des Notstandshilfebeziehers die Verantwortlichen des Kurses berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Der Bescheid, mit dem eine "Sperrfrist" verhängt wurde, war daher wegen Rechtsw...

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