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Kündigung und Sozialwidrigkeit
• 1. Bei der Gesamtprüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist unter anderem auch auf das Einkommen des Ehegatten des gekündigten Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Dabei kann es sich aber nur um einen von mehreren Faktoren handeln, dem kein Vorrang gegenüber anderen Aspekten beigemessen werden darf.
• 2. Es kommt darauf an, alle sozialen Aspekte zueinander in Beziehung zu setzen und die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg Frauen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diskriminieren.
• 3. Eine hohe Abfertigung für den Ehegatten der gekündigten Arbeitnehmerin, weitere namhafte finanzielle Begünstigungen für ihn sowie ein laufendes Einkommen, das einen "großzügigen Umgang" der Eheleute mit dem Geld ermöglichte, können berechtigterweise dazu führen, dass eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG verneint wird. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)
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