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ASoK 11, November 1999, Seite 364

OGH: Strafen eines Gemeindebediensteten

Außerdienstliche Straftaten eines Gemeindebediensteten wie Unzucht mit Unmündigen, geschlechtliche Nötigung, Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses und schwere Körperverletzung, deretwegen der Arbeitnehmer strafgerichtlich verurteilt wurde, können zu Recht das Vertrauen der Arbeitgeberin so schwer erschüttern, daß ihr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Arbeitnehmer unzumutbar wird. – (§§ 37 Abs. 2 u. 123 Vorarlberger GemeindebedienstetenG)

( 9 Ob A 18/99 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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