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OGH: KV Industrieangestellte / Jubiläumszahlungen
• 1. Eine Normenkonkurrenz zwischen Regelungen über Jubiläumszahlungen auf Grund der Betriebsvereinbarung bzw. des Kollektivvertrags scheidet im Geltungsbereich des Rahmenkollektivvertrages der Angestellten der Industrie vom i. d. F. aus, weil gemäß § 19 c Abs. 2 des Kollektivvertrages bei Bestehen betrieblicher Regelungen über Jubiläumszahlungen diese anstatt der Regelung des § 19 c Abs. 1 bis 1 c nur dann gelten, soweit sie insgesamt zumindest günstiger sind.
• 2. Der Kollektivvertrag beinhaltet keine Anrechnungsbestimmung für eine bereits auf Grund der Betriebsvereinbarung erhaltene Jubiläumsgeldzahlung; die in den Übergangsbestimmungen nach den Abs. 1, 1 a, 1 b und Abs. 2 des § 19 c des Kollektivvertrages enthaltene Anrechnungsregelung hat keine allgemeine Geltung. – (§ 19 c des Rahmenkollektivvertrages der Angestellten der Industrie)
( 9 Ob A 48/99 w)