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ASoK 11, November 1999, Seite 363

OGH: Rückforderung von Waisenpension

1. Die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG besteht nach Ablegung der Reifeprüfung in den Ferienmonaten nur unter der Voraussetzung weiter, daß im nächsten Wintersemester ein die Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Studium aufgenommen wird. Ein neben einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 34 Wochenstunden betriebenes Studium kann die Arbeitskraft eines Empfängers von Waisenpension jedenfalls nicht überwiegend in Anspruch nehmen.

S. 3642. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 107 Abs. 1 ASVG ist dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch – ganz allgemein – überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn dem Waisenpensionisten schriftlich mitgeteilt wurde, daß die Waisenpension in den Ferienmonaten bevorschußt werde und die Nichtaufnahme oder der Abbruch des angekündigten Studiums sofort zu melden sei. – (§§ 107 Abs. 1 u. 252 Abs. 2 ASVG)

( 10 Ob S 68/99 v)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER ...
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