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OGH: Zurückhalten von Arbeitsleistung
• 1. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat. Dabei genügt es, daß der Arbeitnehmer einen derartigen die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Grund im Prozeß nachweist, ohne daß es darauf ankommt, ob er diesen Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit vorgebracht hat.
• 2. Die Behauptungs- und Beweispflicht für Umstände, die es rechtfertigen, dem Arbeitnehmer trotz aufrechten Arbeitsverhältnisses den Lohn zu verweigern, trifft den Arbeitgeber. – (§ 82 lit. f GewO)
( 8 Ob A 68/99 d)