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ASoK 11, November 1999, Seite 363

OGH: Abfertigung / Bemessung

1. Für den Zeitraum, der durch die Abfertigung abgedeckt wird, soll der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes gewährleistet werden. Bei schwankenden Überstundenleistungen ist ein Durchschnitt zu errechnen, wobei die Rechtsprechung als Beobachtungszeitraum den eines Jahres als sachgerecht angesehen hat.

2. Nach dem Ausfallsprinzip bestimmte Entgelte im Rahmen der Lohnfortzahlung sind bei der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes aus dem letzten Jahr wie sonstiges Arbeitsentgelt einzubeziehen und sind fiktive Überstunden bereits enthaltende Entgelte. Ein weiterer Ausgleich durch Neutralisierung dieser Monate ist nicht erforderlich. – (§ 23 Abs. 1 AngG)

( 9 Ob A 20/99 b)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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