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ASoK 11, November 1999, Seite 362

OGH: Entlassungsanfechtung

1. Bei der einwöchigen Frist zur gerichtlichen Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung handelt es sich um eine prozessuale Frist. Es liegt daher im Zweifelsfall am Kläger, Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, glaubhaft zu machen.

2. Bei der Einhaltung der Frist handelt es sich um eine besondere Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wird trotz Verspätung der Anfechtung die Anfechtungsklage nicht zurückgewiesen, sondern eine Sachentscheidung getroffen, so bedingt der Mangel dieser besonderen Prozeßvoraussetzung die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens.

3. Ein Arbeitnehmer muß selbst dann, wenn er bei Verkündung des Urteils über die erfolgreiche Anfechtung der (ersten) Entlassung an Konzentrationsschwierigkeiten gelitten hat, dennoch damit rechnen, seine Arbeit ehestens wieder antreten zu müssen. Es ist daher von ihm zu erwarten, daß er dem Arbeitgeber zumindest seinen von der Wohnadresse unterschiedlichen Aufenthaltsort mitteilt, um von einer Aufforderung zum Arbeitsantritt zumindest verständigt werden zu können. Unterläßt er dies, muß er auch mit entsprechenden Kons...

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