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ASoK 11, November 1999, Seite 362

OGH: Berufsunfähigkeitspension / Krankengeld

Das aus einer zweiten Erwerbstätigkeit bezogene Krankengeld führt nicht zum Ruhen der Berufsunfähigkeitspension. – (§ 90 ASVG)

„Das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der versicherten Gemeinschaft liegen (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Nr. 214; Schrammel in Tomandl SV-System, 8. Ergänzungslieferung 169). Ein Ausgangspunkt der Ruhensbestimmungen ist ganz allgemein, daß wegen der Gliederung der Sozialversicherung in mehrere selbständige Versicherungszweige Ansprüche auf Leistungen getrennt erwachsen und sich häufen können, die von ihrer Zweckbestimmung her gleich ausgerichtet sind.

[...] Die Möglichkeit, im Jahr 1997 neben dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension – vom geänderten Zurechnungszuschlag nach § 261 a ASVG abgesehen – ohne Auswirkung auf diese ein Erwerbseinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung zu erzielen, ergab sich für den Kläger aus dem Fehlen entsprechender Ruhensbestimmungen (etwa im Sinne des früheren, vom...

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