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OGH: Krankenbehandlungsanspruch
• Der Gesamtvertrag hat auch Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise zu treffen. Wenn daher in Gesamtverträgen vorgesehen ist, daß nicht jeder ärztliche Vertragspartner alle notwendigen Leistungen erbringen darf, auf die der Versicherte Anspruch hat, so bedeutet dies noch keine Einschränkung des Krankenbehandlungsanspruches. – (§ 131 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 403/98 g)