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ASoK 11, November 1999, Seite 361

OGH: Vorlehre / Weiterverwendung

Arbeitgeber, die Personen im Rahmen einer Vorlehre i. S. d. § 8 b Berufsausbildungsgesetz (BAG) beschäftigen, sind nicht verpflichtet, diese Personen nach der Beendigung des Vorlehrverhältnisses gemäß § 18 Abs. 1 BAG weiter zu verwenden. – (§§ 8 b und 18 Abs. 1 BAG)

„Das Entstehen dieser Weiterverwendungspflicht – also der Verpflichtung des Lehrberechtigten, mit dem Lehrling einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen – setzt voraus, daß das Lehrverhältnis durch den Ablauf der Lehrzeitdauer (§ 14 Abs. 1 BAG) oder infolge erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlußprüfung (§ 14 Abs. 2 lit. e BAG) während des Lehrverhältnisses geendet hat (SZ 64/116; Berger/ Fida/Gruber, BAG 422 Anm. 5 m. w. N.). Diese Voraussetzungen werden aber mit der Absolvierung der Vorlehre nicht erfüllt; der Absolvent der Vorlehre ist kein 'ausgelernter Lehrling'. Die von ihm zurückgelegte 'Vorlehrzeit' ist – ebenso wie die Berufsschulzeit – gemäß § 8 Abs. 3-5 BAG unter den dort genannten Voraussetzungen und im dort angeführten Umfang auf die Lehrzeit anzurechnen und trägt daher zur Erlangung des von § 18 Abs. 1 BAG vorausgesetzten Status des 'ausgelernten Lehrlings' bei, ersetzt ihn aber naturgemäß nicht. Daran kann auch die Existenz von Lehrberufen mit einer Lehrzeit von weniger als drei ...

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