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OGH: Pensionierte Arbeitnehmer
• Pensionierte Arbeitnehmer gehören nicht zur Belegschaft und werden daher nicht vom Betriebsrat vertreten. – (§§ 36 Abs. 1 u. 89 ArbVG)
„Die Rechte des Betriebsrates nach § 89 Abs. 3 ArbVG (Überwachung u. a. der Vorschriften über eine allfällige betriebliche Altersversorgung einschließlich der Wertpapierdeckung für Pensionszusagen) und § 6 Abs. 6 Z 3 BPG (Beratung bei beabsichtigter Aussetzung oder Einschränkung der laufenden Beitragsleistungen des Arbeitgebers) rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil der Betriebsrat auch bei Ausübung dieser Rechte die Interessen der die Belegschaft bildenden (aktiven) Arbeitnehmer an der Einhaltung der betroffenen Vorschriften bzw. der Aufrechterhaltung der Beitragsleistungen vertritt. Richtig ist, daß sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit Feststellungsanträgen nach § 54 Abs. 2 ASGG der Wirkungsbereich von Fachgewerkschaften für Verfahren, die zumindest Nachwirkungen des seinerzeitigen Arbeitsverhältnisses betreffen, auch auf Pensionisten erstreckt (SZ 61/274; SZ 61/275; SZ 62/4; RIS/Justiz RS 0085676). Daraus ist aber für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil das Arbeitsverfassungsrecht im Hinblick auf die Vertr...