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ASoK 11, November 1999, Seite 360

OGH: Widerruf Betriebspension

1. Von der Bindungswirkung eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses ist die Feststellung umfaßt, daß der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen rechtskräftig, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente, und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einem bestimmten Tatbestand.

2. Eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe besteht jedoch nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von 25.000 S oder 500.000 S feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von 25.000 S oder 500.000 S. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen.

3. Gravierende Treueverstöße des Arbeitnehmers, die dieser noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen hat, die aber erst zu einem Zeitpunkt aufgedeckt werden, zu dem sich dieser bereits in Pension befindet, rechtfertigen den Widerruf der ...

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