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Verfall von Abfertigungsansprüchen
• Verfall von Abfertigungsansprüchen (§§ 1486, 1502 ABGB)
Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, Stand: Juli 1999, 548. OLG Wien 9 Ra 94/99f v. , ARD 5061/ 7/99, OGH 9 Ob A 163/97d v. , RdW 6/98, 361 – 363.
Der zwingende Charakter der gesetzlichen Abfertigung hat nicht zur Folge, daß eine einzelvertragliche Festsetzung von Verfallsfristen für diesen Anspruch unwirksam wäre. Mit Einzelvereinbarung kann die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt werden (Untergrenze liegt bei ca. drei Monaten). Allerdings darf keine Schlechterstellung gegenüber kollektivvertraglichen Regelungen erfolgen. Ist im Kollektivvertrag eine Verjährungsfrist nur für bestimmte Ansprüche (z. B. Überstunden) vorgesehen, meint der OGH, daß für die restlichen Ansprüche eine einzelvertragliche Verkürzung der 3-Jahres-Frist nicht zulässig sei.